Impfberechtigung von ehrenamtlichen und hauptberuflichen Mitarbeiter:innen in der Jugendarbeit

Ehrenamtliche und hauptberufliche Mitarbeiter:innen in der Jugendarbeit fallen unter die sog. dritte Impfpriorität. Unter § 4 Abs. 1 Nr. 8 der CoronaImpfV sind „Personen, die in Einrichtungen und Diensten der Kinder- und Jugendhilfe und in Schulen, die nicht von § 3 Absatz 1 Nummer 9 erfasst sind, tätig sind“ für die erhöhte (dritte) Priorität vorgesehen. Davon erfasst sind auch Personen, welche in Einrichtungen und Diensten der Jugendarbeit und Jugendsozialarbeit (§§ 11-13 SGB VIII) tätig sind, da dies nach § 2 Abs. 2 SGB VIII Leistungen der Jugendhilfe sind. Mit „Diensten“ sind auch Tätigkeiten außerhalb von bestimmten baulichen Voraussetzungen (z.B. Gebäude, Geräte) erfasst, also insbesondere Streetwork.

Es sind hauptamtliche, nebenamtliche und ehrenamtliche Tätigkeiten erfasst, weil die CoronaImpfV nur von „tätig“ spricht. Das SGB VIII geht davon aus, dass die Leistungen der Jugendhilfe auch von ehrenamtlichen Personen erbracht werden (vgl. §§ 72a, 73 SGB VIII). Gerade im Bereich der Jugendarbeit (§§ 11,12 SGB VIII) wird ein Großteil der Leistungen von Ehrenamtlichen erbracht.

Weitere Infos unter www.bjr.de/corona

Quelle: BjR

Mitarbeitende auf Diözesanebene, die sich in der Kinder- und Jugendarbeit engagieren, können bei Jugendreferentin Nadine Bauer eine Impfbestätigung unter nbauer@bistum-eichstaett.de beantragen.

21.04.2021